Untertitel 4 – Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen
Bestandteilen einer Sache
§
§ 953 BGB
Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
1247 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.