Untertitel 2 – Ersitzung
§

§ 938 BGB

Vermutung des Eigenbesitzes

1232 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.

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