Untertitel 2 – Ersitzung
§

§ 937 BGB

Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis

1231 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).

(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

Vorheriger § | Nächster §