Abschnitt 1 – Besitz
§

§ 871 BGB

Mehrstufiger mittelbarer Besitz

1162 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

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