Abschnitt 1 – Besitz
§

§ 870 BGB

Übertragung des mittelbaren Besitzes

1161 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.

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