§ 870 BGB
Übertragung des mittelbaren Besitzes
1161 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
1161 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.