Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen
§

§ 86e BGB

Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung

92 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Behörde hat Personen nach § 86c Absatz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Entscheidung über die Zulegung oder Zusammenlegung anzuhören und auf die möglichen Folgen der Zulegung oder Zusammenlegung für deren Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hinzuweisen.

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