§ 86d BGB
Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
91 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.