Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen
§

§ 86d BGB

Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags

91 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.

Vorheriger § | Nächster §