§ 866 BGB
Mitbesitz
1157 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.