Abschnitt 1 – Besitz
§

§ 865 BGB

Teilbesitz

1156 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.

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