Abschnitt 1 – Besitz
§

§ 854 BGB

Erwerb des Besitzes

1145 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

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