Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
§

§ 853 BGB

Arglisteinrede

1144 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

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