§ 826 BGB
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
1116 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.