Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
§

§ 825 BGB

Bestimmung zu sexuellen Handlungen

1115 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

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