§ 825 BGB
Bestimmung zu sexuellen Handlungen
1115 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.