Titel 26 – Ungerechtfertigte Bereicherung
§

§ 822 BGB

Herausgabepflicht Dritter

1112 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

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