Titel 26 – Ungerechtfertigte Bereicherung
§

§ 821 BGB

Einrede der Bereicherung

1111 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

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