Titel 24 – Schuldverschreibung auf den Inhaber
§

§ 807 BGB

Inhaberkarten und -marken

1097 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.

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