Titel 24 – Schuldverschreibung auf den Inhaber
§

§ 806 BGB

Umschreibung auf den Namen

1096 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.

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