§ 806 BGB
Umschreibung auf den Namen
1096 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.