§ 797 BGB
Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
1087 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.