Titel 24 – Schuldverschreibung auf den Inhaber
§

§ 797 BGB

Leistungspflicht nur gegen Aushändigung

1087 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.

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