§ 796 BGB
Einwendungen des Ausstellers
1086 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.