Titel 24 – Schuldverschreibung auf den Inhaber
§

§ 796 BGB

Einwendungen des Ausstellers

1086 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.

Vorheriger § | Nächster §