Titel 23 – Anweisung
§

§ 791 BGB

Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

1081 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.

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