Titel 23 – Anweisung
§

§ 790 BGB

Widerruf der Anweisung

1080 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.

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