Untertitel 3 – Nicht rechtsfähige Gesellschaft
§

§ 740b BGB

Auseinandersetzung

1029 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.

(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.

Vorheriger § | Nächster §