Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
§

§ 73 BGB

Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

64 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

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