Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
§

§ 72 BGB

Bescheinigung der Mitgliederzahl

63 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

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