§ 72 BGB
Bescheinigung der Mitgliederzahl
63 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
63 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.