Kapitel 3 – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§
§ 721a BGB
Haftung des eintretenden Gesellschafters
1001 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.