§ 721 BGB
Persönliche Haftung der Gesellschafter
1000 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.