Kapitel 3 – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§

§ 721 BGB

Persönliche Haftung der Gesellschafter

1000 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Vorheriger § | Nächster §