Untertitel 4 – Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
§

§ 656b BGB

Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

894 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

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