§ 613 BGB
Unübertragbarkeit
782 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
782 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.