Untertitel 1 – Dienstvertrag
§

§ 612a BGB

Maßregelungsverbot

781 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

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