§ 603 BGB
Vertragsmäßiger Gebrauch
769 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.