Titel 6 – Leihe
§

§ 603 BGB

Vertragsmäßiger Gebrauch

769 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

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