§ 602 BGB
Abnutzung der Sache
768 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
768 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.