Titel 6 – Leihe
§

§ 602 BGB

Abnutzung der Sache

768 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

Vorheriger § | Nächster §