§ 600 BGB
Mängelhaftung
766 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.