Titel 6 – Leihe
§

§ 600 BGB

Mängelhaftung

766 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

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