§ 599 BGB
Haftung des Verleihers
765 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
765 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.