Untertitel 5 – Landpachtvertrag
§

§ 590b BGB

Notwendige Verwendungen

743 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.

Vorheriger § | Nächster §