Kapitel 3 – Pfandrecht des Vermieters
§

§ 562d BGB

Pfändung durch Dritte

683 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.

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