§ 562c BGB
Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
682 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.