Kapitel 3 – Pfandrecht des Vermieters
§

§ 562c BGB

Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

682 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.

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