Kapitel 1a – Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§

§ 555f BGB

Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

653 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
3. künftige Höhe der Miete.

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