§ 555f BGB
Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
653 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
3. künftige Höhe der Miete.