Kapitel 1a – Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§

§ 555e BGB

Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

652 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.

(2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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