§ 55 BGB
Zuständigkeit für die Registereintragung
48 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.