Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
§

§ 55 BGB

Zuständigkeit für die Registereintragung

48 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

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