Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 21 BGB

Nicht wirtschaftlicher Verein

11 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

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