§ 21 BGB
Nicht wirtschaftlicher Verein
11 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.