Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 22 BGB

Wirtschaftlicher Verein

12 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

Vorheriger § | Nächster §