Kapitel 3 – Vorkauf
§

§ 471 BGB

Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

538 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.

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