Kapitel 3 – Vorkauf
§

§ 470 BGB

Verkauf an gesetzlichen Erben

537 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.

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