§ 470 BGB
Verkauf an gesetzlichen Erben
537 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
537 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.