Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§

§ 431 BGB

Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung

495 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.

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