Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§

§ 430 BGB

Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

494 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

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