§ 430 BGB
Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
494 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
494 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.