Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 43 BGB

Entziehung der Rechtsfähigkeit

35 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

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