§ 43 BGB
Entziehung der Rechtsfähigkeit
35 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.