Titel 3 – Aufrechnung
§

§ 394 BGB

Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

458 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

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