Titel 3 – Aufrechnung
§

§ 393 BGB

Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

457 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

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