§ 393 BGB
Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
457 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
457 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.