§ 386 BGB
Kosten der Versteigerung
450 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
450 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.