Titel 2 – Hinterlegung
§

§ 386 BGB

Kosten der Versteigerung

450 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.

Vorheriger § | Nächster §