§ 385 BGB
Freihändiger Verkauf
449 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.